Bei der Beurteilung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall zieht das Amtsgericht Meißen den SchwackeListe Automietpreisspiegel heran (103 C 1078/15, Urteil vom 21.06.2017).
Zur Ermittlung des Normaltarifes stützt sich das Amtsgericht auf den sogenannten Modus am Anmietort nach SchwackeListe. Von der Beklagtenseite konnten keine konkreten Mängel an der Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu beurteilenden Fall auswirken. Die von der Beklagten eingereichten Angebote anderer Mietwagenunternehmen aus dem Internet sind nicht vergleichbar, da Anmietsituation, Mietbedingungen und Leistungen mit dem konkreten Fall nicht übereinstimmen und zudem ist nicht erkennbar, welcher Mietwagenklasse nach Schwacke diese Angebote zuzuordnen sind.
Ebenso konnten die vorgelegten Sachverständigengutachten die Eignung des SchwackeListe Automietpreisspiegels nicht widerlegen, da hier andere Anmietzeiträume und Fahrzeugtypen behandelt wurden.
Laut Gericht ist auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens über marktübliche und zugängliche Vermiettarife zum Unfallzeitpunkt nicht praktikabel, weil unklar ist, inwiefern einem gerichtlichen Sachverständigen diesbezüglich eine überlegene Methode zur Verfügung steht.
Der Vorteil der ersparten Eigenkosten durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kommt laut Amtsgericht nicht zum Tragen, wenn das Fahrzeug und die Mietwagenabrechnung der kleinsten Mietwagenklasse entsprechen.